Die Satzung

Satzung der KSV-Kiel
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Satzung der KreisschülerInnenvertretung Kiel
Aus Vereinfachungsgründen ist in der Satzung nur die männliche Form aufgeführt, die weibliche ist mit einbegriffen.
Inhaltsverzeichnis:
§1 Grundsätze
§2 Aufgabe
§3 Kreisschülerparlament
§4 Aufgaben des Kreisschülerparlamentes
§5 Delegierte
§6 Aufgaben der Delegierten
§7 Organe
§8 Kreisvorstand
§9 Aufgaben des Kreisvorstandes und der einzelnen Mitglieder
§10 Ausschüsse
§11 Niederschriften
§12 Abwahl, Ausscheiden und Ausschluss
§13 Schlussbestimmungen
§1 Grundsätze
(1) Die Schülervertretung der Gymnasien und Gesamtschulen in Kiel und Umgebung sind in der Kreisschülervertretung (KSV) zusammengeschlossen.
(2) Die KSV basiert auf demokratischen Prinzipien.
(3) Die KSV ist überparteilich.
§2 Aufgaben
Die Aufgaben der KSV sind
(1) gemeinsame Anliegen der Schüler zu vertreten
(2) die Schülervertretungen an den einzelnen Schulen zu unterstützen (Schulgesetz §112, Absatz(2))
(3) die Meinung der Schüler zu gesellschaftlichen und politischen Fragen zu vertreten, dabei liegt der Schwerpunkt auf Bildungspolitik
(4) Engagement im kulturellen, fachlichen, sozialen und sportlichen Bereich des Schulwesens.
§3 Kreisschülerparlament
(1) Die Zusammenkunft der KSV- Delegierten (gemäß §5) ist das Kreisschülerparlament (KSP).
(2) Das KSP ist das oberste Organ der KSV.
(3) Die Sitzungen des KSPs sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss des KSPs ausgeschlossen werden.
(4) Das KSP steht unter der Leitung des Kreisschülersprechers und des Kreisvorstandes.
(5) Das KSP tagt monatlich, der nächste Sitzungstermin wird am Ende eines KSPs festgelegt. Eine zweite Einladung muss spätestens eine Woche vor dem KSP in schriftlicher Form erfolgen.
(6) Zum ersten KSP wird spätestens zwei Monate nach den Sommerferien eingeladen.
(7) Das KSP ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Dabei ist auf die Anzahl der teilnehmenden Schulen keine Rücksicht zu nehmen.
§4 Aufgaben des KSPs
Das KSP berät über einzelne Sachverhalte, die die Schüler der Gymnasien und Gesamtschulen des Wirkungskreises betreffen und über Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung.
(1) Die Beschlussfassung über:
Die Grundposition der KSV,
die Zusammenarbeit mit anderen KSV’en,
die Zusammenarbeit mit der Landesschülervertretung der Gymnasien und Gesamtschulen Schleswig- Holstein,
die Zielsetzung der Ausschüsse.
(2) Die Wahl:
des Kreisschülersprechers
des Kassenwarts
des stellvertretenden Kreisschülersprechers
des Pressesprechers
des Beisitzers
des Kassenprüfers.
§5 Delegierte
(1) Die Klassensprecherversammlungen der jeweiligen Schulen wählen zwei Delegierte, sowie deren Vertreter.
(2) Jeder Delegierte besitzt eine Stimme, wobei jeder Schule maximal zwei Stimmen zustehen.
§6 Aufgaben
(1) Jede Schule ist verpflichtet mit zwei gewählten Delegierten oder deren Vertretern am KSP teilzunehmen. Abwesenheit muss bei einem Vorstandsmitglied spätestens zwei Tage vor dem KSP angekündigt werden.
(2) Die Delegierten vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler in den Gremien der KSV und haben die Pflicht ihre SV über die Arbeit der KSV zu unterrichten.
§7 Organe
Die KSV hat folgende Organe:
1. das Kreisschülerparlament (KSP)
2. der Kreisvorstand
3. die Ausschüsse
§8 Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören bis zu fünf Schüler an:
- ein Kreisschülersprecher
- eine stellvertretender Kreisschülersprecher
- ein Kassenwart
- ein Pressesprecher
- ein Beisitzer
(2) Die Wahlen erfolgen bei der ersten Sitzung des KSP, wo zumindest der Kreisschülersprecher und der Kassenwart gewählt werden müssen. Auf den anschließenden Sitzungen müssen die restlichen Vorstandssmitglieder gewählt werden.
§9 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisschülersprecher und der Kreisvorstand leiten das KSP.
(2) Der Kreisvorstand leitet und unterstützt die Arbeit der KSV.
(3) Ständige Verbindung zu den anderen Organen der KSV und die Unterrichtung über die Amtsführung gehören zu den Aufgaben des Kreisvorstandes.
(4) Der Kreisvorstand kann eigene Beschlüsse fassen, für die er jedoch verantwortlich ist und die auf der nächsten Sitzung des KSPs bestätigt werden müssen.
(5) Der Vorstand kann Aufgaben an die Mitglieder des KSPs oder an Ausschüsse delegieren.
(6) Dem Vorstand unterliegen folgende Funktionen:
1. Geschäftsführung und Verwaltung
2. Öffentlichkeitsarbeit
3. Erledigung der Postarbeit
Kreisschülersprecher
1. Der Kreisschülersprecher vertritt die Interessen der KSV in der Öffentlichkeit.
2. Er lädt zu den Sitzungen und erstellt die Tagesordnungen.
3. Der Kreisschülersprecher ist verantwortlich für das Handeln der KSV.
1. Er verwaltet die Daten der Delegierten und jeglicher Sitzungen des KSPs und der
4. der Ausschüsse.
5. Er kontrolliert das Handeln der anderen Vorstandsmitglieder.
Stellvertretender Kreisschülersprecher
1. Der stellvertretende Kreisschülersprecher übernimmt die Aufgaben des Kreisschülersprechers bei Abwesenheit und unterstützt den Vorstand.
Kassenführung
1. Die Kassenführung ist die Hauptaufgabe des Kassenwartes.
2. Dieser wird von zwei Kassenprüfern kontrolliert.
3. Der Kassenwart verwaltet die Mittel der KSV nach den Beschlüssen des Kreisvorstandes. Er ist verpflichtet auf eine zweckentsprechende und ordnungsgemäße Verwendung zu achten, sowie über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
4. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung mindestens alle 2 Monate.
5. Mindestens zwei Mal im Jahr legt der Kassenwart dem KSP Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.
Pressesprecher
1. Der Pressesprecher ist zuständig für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen.
2. Erledigung der Korrespondenz.
Beisitzer
1. Er ist stimmberechtigt im Vorstand, damit eine ungerade Zahl bei Abstimmungen herrscht.
2. Der Beisitzer unterstützt den Vorstand bei ihrer Arbeit.
§10 Ausschüsse
(1) In den Ausschüssen können Schüler der in der KSV zusammengeschlossenen Schulen mitarbeiten,
(2) Die Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Zielsetzung selbstständig.
(3) Die Zielsetzung der Ausschüsse muss vom KSP bestätigt werden.
(4) Der vom KSP bestimmte Ausschussvorsitzende muss dem Vorstand über die Arbeit berichten.
(5) Der Kreisvorstand wird zu jeder Sitzung eines Ausschusses eingeladen.
§11 Niederschriften
(1) 1. Über die Sitzungen des KSPs, des Vorstandes und der Ausschüsse ist von einem Schriftführer, der bei den jeweiligen Sitzungen bestimmt wird, eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1. die Bezeichnung des Gremiums,
2. den Ort, den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder und die sonstigen erschienen Personen,
4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und,
6. das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die Niederschrift ist zu den KSV-Akten zu nehmen und zwei Jahre aufzubewahren.
§12 Abwahl, Ausscheiden und AusschlußAusschluss
(1) Ein Mitglied der KSV kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten abberufen werden.
(2) Ein Mitglied des KSPs scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht mehr einer der, in der KSV vertretenden Schularten angehört, sofern dieser Status für das Amt nötig ist.
(3) Ein Mitglied der KSV kann aus einem Ausschuss heraus gewählt werden, wenn ihm dieser Status durch eine 2/3 Mehrheit eines beschlussfähigen KSPs aberkannt wird.
(4) Gründe für die Aberkennung dieses Status sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Rufschädigung des Ansehens der Kreisschülervertretung oder Handlungen gegen Interessen der KSV.
(5) Ein Mitglied des KSPs, in welcher Funktion auch immer, ist verpflichtet nach seinem Ausscheiden bzw. Abtreten jegliches Eigentum der KSV auf Nachfrage an diese zurückzugeben. Die Abgabe kann auf dem folgenden KSP erfolgen, muss allerdings spätestens nach 4 Wochen erfolgt sein. Sollte die Übergabe auch nach wiederholter Aufforderung nicht stattfinden, muss der Betroffene mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
(6) Bei einem oder mehreren schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung bzw. Geschäftsordnung kann eine Person mit einer 2/3 Mehrheit im KSP aus der KSV ausgeschlossen werden.
§13 Schlussbestimmungen
(2) Die Wahl eines Delegierten bzw. eine Vorstandmitglieds beschränkt sich auf die Dauer eines Schuljahres.
(3) Die Satzung tritt durch die Verabschiedung des KSPs in Kraft.
(4) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des KSPs und sind nur bei ordnungsgemäßer Antragsstellung möglich.
(5) Das KSP ist beschlussfähig, wenn satzungsmäßig zu dem KSP eingeladen wurde. Auf die Anzahl der teilnehmenden Schulen ist dabei keine Rücksicht zu nehmen.
(6) Die KSV kann durch ein zu diesem Zweck einberufenem KSP aufgelöst werden, wobei mindestens 1/3 der Delegierten anwesend sein müssen. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit verabschiedet werden.